Viva Cruises 2023

113 des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von VIVA Cruises sind. §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben unberührt. VIVA Cruises haftet jedoch wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von VIVA Cruises ursächlich geworden ist. 11.3 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, kann sich auch VIVA Cruises als Reiseveranstalter dem Kunden gegenüber hierauf berufen. 11.4 Soweit VIVA Cruises im Hinblick auf die Schiffspassage die Stellung eines vertraglichen oder ausführenden Beförderers zukommt oder VIVA Cruises als solcher nach gesetzlichen Vorschriften angesehen wird, haftet VIVA Cruises nach den jeweils anwendbaren besonderen gesetzlichen Vorschriften (insbesondere nach den Bestimmungen des Binnenschifffahrtsgesetzes und des Handelsgesetzbuches). 11.5 Soweit VIVA Cruises im Flugbeförderungsbereich die Stellung eines vertraglichen oder ausführenden Luftfrachtführers zukommt oder VIVA Cruises als solcher nach gesetzlichen Vorschriften angesehen wird, so regelt sich die Haftung von VIVA Cruises nach den besonderen gesetzlichen oder in internationalen Abkommen geregelten Vorschriften (u.a. Luftverkehrsgesetz, Montrealer Übereinkommen). 11.6 Für Beschädigung oder Verlust von persönlichen Gegenständen (z.B. Foto- oder Filmausrüstung, Kleidung, Schmuck oder sonstigen Wertsachen) durch Diebstahl, sonstiges Abhandenkommen oder extreme Belastungen außerhalb des Schiffes haftet VIVA Cruises nicht, es sei denn, die Schäden bzw. Verluste sind auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von VIVA Cruises zurückzuführen. Auch bei Aufbewahrung oder Transport in den bei Landaktivitäten oder Transfers eingesetzten Fahrzeugen ist jegliche Haftung ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von VIVA Cruises zur Beschädigung oder zum Verlust geführt hat. Für Beschädigung oder Verlust von Kabinengepäck haftet VIVA Cruises nach den Regeln des Handelsgesetzbuchs. Schmuck, Bargeld und sonstige Wertsachen sind bei An- und Abreise sicher verwahrt im Handgepäck zu transportieren (und nicht im aufgegebenen Gepäck). 11.7 Wird ein Bediensteter oder Beauftragter von VIVA Cruises wegen eines Schadens, der im Zusammenhang mit der Beförderung entstanden ist, in Anspruch genommen, so kann er sich, sofern er beweist, dass er in Ausübung seiner Verrichtung gehandelt hat, auf die Einreden und Haftungsbeschränkungen berufen, die nach diesen Reisebedingungen für VIVA Cruises gelten. 12. Verjährung, Geltendmachung von Ansprüchen 12.1 Die in § 651 i Abs. 3 BGB genannten Ansprüche des Kunden verjähren gemäß § 651 j BGB in zwei Jahren. 12.2 Die Frist beginnt mit demTag, an dem die Pauschalreise demVertrag nach enden sollte. Fällt der letzteTag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einem Samstag, so tritt an die Stelle eines solchenTages der nächsteWerktag. 12.3 Ansprüche nach § 651 i Abs. 3 Nr.2, 4-7 BGB hat der Kunde gegenüber VIVA geltend zu machen. Eine schriftliche Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen. 12.4 Schweben zwischen dem Kunden undVIVA CruisesVerhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist dieVerjährung gehemmt, bis der Kunde oder VIVA Cruises die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 12.5 Für Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 10.4 gilt: Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21Tagen nach Aushändigung geltend zu machen. 12.6 Das Reisebüro tritt nur als Vermittler bei Abschluss des Reisevertrags auf. Es ist nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen durch den Kunden entgegen zu nehmen. 12.7 Ohne Zustimmung von VIVA Cruises können Kunden gegen VIVA Cruises gerichtete Ansprüche weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen. Dies gilt nicht unter mitreisenden Familienangehörigen. 13. Flugbeförderung und Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens 13.1 Ist mit der Reise eine Flugbeförderung verbunden, so gelten für diesen Reiseteil die Flugbeförderungsbedingungen der jeweiligen ausführenden Fluggesellschaft (vgl. wegen der Haftung auch Ziffer 11.5), die von VIVA Cruises auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Die Flugzeiten der Sonderflüge sind von der zeitlichen Verfügbarkeit der Flugzeuge auf dem Chartermarkt, sowie der Genehmigung durch die Luftraumüberwachung abhängig und können daher auch in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden liegen. 13.2 Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet VIVA Cruises, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Pauschalreise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist VIVA Cruises verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Allgemeine Geschäftsbedingungen

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