VIVA Cruises 2024

gen ausserhalb des Schiffes haftet VIVA Cruises nicht, es sei denn, die Schäden bzw. Verluste sind auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von VIVA Cruises zurückzuführen. Auch bei Aufbewahrung oder Transport in den bei Landaktivitäten oder Transfers eingesetzten Fahrzeugen ist jegliche Haftung ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von VIVA Cruises zur Beschädigung oder zum Verlust geführt hat. Für Beschädigung oder Verlust von Kabinengepäck haftet VIVA Cruises nach den Regeln des Handelsgesetzbuchs. Schmuck, Bargeld und sonstige Wertsachen sind bei An- und Abreise sicher verwahrt im Handgepäck zu transportieren (und nicht im aufgegebenen Gepäck). 11.7 Wird ein Bediensteter oder Beauftragter von VIVA Cruises wegen eines Schadens, der im Zusammenhang mit der Beförderung entstanden ist, in Anspruch genommen, so kann er sich, sofern er beweist, dass er in Ausübung seiner Verrichtung gehandelt hat, auf die Einreden und Haftungsbeschränkungen berufen, die nach diesen Reisebedingungen für VIVA Cruises gelten. 12. Verjährung, Geltendmachung von Ansprüchen 12.1 Die in § 651 i Abs. 3 BGB genannten Ansprüche des Kunden verjähren gemäss § 651 j BGB in zwei Jahren. 12.2 Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einem Samstag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 12.3 Ansprüche nach § 651 i Abs. 3 Nr.2, 4-7 BGB hat der Kunde gegenüber VIVA Cruises geltend zu machen. Eine schriftliche Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen. 12.4 Schweben zwischen dem Kunden und VIVA Cruises Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder VIVA Cruises die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 12.5 Für Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäss Ziffer 10.4 gilt: Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen. 12.6 Das Reisebüro tritt nur als Vermittler bei Abschluss des Reisevertrags auf. Es ist nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen durch den Kunden entgegen zu nehmen. 12.7 Ohne Zustimmung von VIVA Cruises können Kunden gegen VIVA Cruises gerichtete Ansprüche weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen. Dies gilt nicht unter mitreisenden Familienangehörigen. 13. Flugbeförderung und Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens 13.1 Ist mit der Reise eine Flugbeförderung verbunden, so gelten für diesen Reiseteil die Flugbeförderungsbedingungen der jeweiligen ausführenden Fluggesellschaft (vgl. wegen der Haftung auch Ziffer 11.5.), die von VIVA Cruises auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Die Flugzeiten der Sonderflüge sind von der zeitlichen Verfügbarkeit der Flugzeuge auf dem Chartermarkt, sowie der Genehmigung durch die Luftraumüberwachung abhängig und können daher auch in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden liegen. 13.2 Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet VIVA Cruises, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Pauschalreise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist VIVA Cruises verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald VIVA Cruises weiss, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss VIVA Cruises den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss VIVA Cruises den Kunden über den Wechsel informieren. VIVA Cruises muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot („Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm. 14. Bahnbuchung 14.1 Alle über VIVA Cruises gebuchten Bahn-Fahrtkarten sind nur in Verbindung mit einer von VIVA Cruises angebotenen Pauschalreise buchbar. 14.2 Die über VIVA Cruises gebuchten Bahn-Fahrtkarten sind bei der Reise mitzuführen und bei der Kontrolle im Zug vorzulegen. 14.3 Bucht der Kunde über VIVA Cruises eine Bahn-Fahrtkarte zum Flug, muss der Kunde die Zugfahrt so auswählen, dass er den Flughafen planmässig mindestens drei Stunden vor Abflug erreicht. Bucht der Kunde die Bahn-Fahrkarte zum Schiff, ist die Anfahrt so auszuwählen, dass er das Schiff mindestens drei Stunden vor der angegebenen Abfahrt erreicht. Werden diese Zeiten nicht eingehalten und hat der Kunde die Nichteinhaltung zu vertreten, haftet VIVA Cruises nicht für mögliche Folgeschäden. 14.4 Die über VIVA Cruises gebuchte Bahnfahrt ist Bestandteil der Pauschalreise. Ansprüche wegen Verspätung, Zugausfällen oder anderer Leistungsmängel der Zugfahrt können entweder gegenüber VIVA Cruises oder direkt gegenüber der DB Dialog GmbH, Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main, Deutschland, geltend gemacht werden. Hierzu sind das ausgefüllte Fahrgastrechte-Formular, die Original Bahn-Fahrkarte, die Verspätungsbescheinigung, sowie ggfs. weitere Originalbelege, für die der Kunde Erstattung erfordert, einzureichen. Allgemeine Geschäftsbedingungen 95

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