Viva Cruises 2023

112 schuldhaft verzögert, behält sich VIVA Cruises einen Anspruch gemäß Ziffer 5. Werdende Mütter, die zur Zeit der Einschiffung weniger als 24Wochen schwanger sind, müssen eine fachärztliche (gynäkologische) Reisefähigkeitsbescheinigung, in der das Fahrtgebiet bestätigt wird, vorlegen. Wird aus einem unter a) genannten Grund gekündigt, bzw. erfolgt insofern ein Rücktritt, so kann der Kunde von der (Weiter-)Reise ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. VIVA Cruises behält den Anspruch auf den Reisepreis; VIVA Cruises muss sich jedoch denWert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigenVorteile anrechnen lassen, dieVIVA Cruises aus einer anderweitigenVerwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der VIVA Cruises von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Eventuell zusätzlich entstehende Kosten für die Rückreise trägt der Kunde. 10. Mitwirkungspflichten des Kunden 10.1 Reiseunterlagen Der Kunde hat VIVA Cruises zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Bahnticket, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von VIVA Cruises mitgeteilten Frist erhält. 10.2 Mängelanzeige / Abhilfeverlangen Wird die Pauschalreise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Versäumt der Kunde schuldhaft VIVA Cruises einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen und konnteVIVA Cruises daher nicht Abhilfe schaffen, ist der Kunde nicht berechtigt, Minderungsansprüche nach § 651 m BGB oder Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend zu machen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich demVertreter vonVIVA Cruises am Urlaubsort, also der Reiseleitung an Bord bzw. vor Ort, zur Kenntnis zu geben. Ist die Reiseleitung nicht erreichbar, nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel VIVA Cruises an ihrem Sitz unter der mitgeteilten Kontaktstelle zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. von VIVA Cruises wird in der Buchungsbestätigung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist und unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und desWertes der betroffenen Reiseleistung nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Beruft sich VIVA Cruises/die Reiseleitung auf die Unmöglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit der Abhilfe bei einem erheblichenTeil der Reiseleistungen, wird VIVA Cruises dem Kunden, sofern möglich, eine angemessene, gleichwertige und mit der imVertrag vereinbarten Leistung vergleichbare Ersatzleistung anbieten. Die Reiseleitung ist nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 10.3 Fristsetzung vor Kündigung Wird die Pauschalreise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt und will ein Kunde den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651 l BGB kündigen, hat er VIVA Cruises zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nicht, wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist oder die Abhilfe von VIVA Cruises verweigert wird. 10.4 Gepäck Das Gepäck des Kunden darf keineWaffen und andere gefährliche Gegenstände, Rauschmittel, sowie für den Verbrauch während der Reise bestimmte alkoholische Getränke enthalten. Ziffer 15.4 dieser Bedingungen findet entsprechend Anwendung. Gepäck, das insofern verbotene Gegenstände enthält, kann von der (Weiter-)Beförderung ausgeschlossen werden. 10.5 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln und Fristen zum Abhilfeverlangen a) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Kunden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7Tagen und bei Verspätung innerhalb 21Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich demVertreter von VIVA Cruises (Reiseleitung) bzw. VIVA Cruises anzuzeigen. Dies entbindet den Kunden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten. 11. Beschränkung der Haftung 11.1 Die vertragliche Haftung vonVIVA Cruises für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und die nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt je Kunden und je Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt. 11.2 VIVA Cruises haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen,Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe Allgemeine Geschäftsbedingungen

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