Viva Cruises 2023

114 Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald VIVA Cruises weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss VIVA Cruises den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss VIVA Cruises den Kunden über denWechsel informieren. VIVA Cruises muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über denWechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot („Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm. 14. Bahnbuchung 14.1 Alle über VIVA Cruises gebuchten Bahn-Fahrtkarten sind nur in Verbindung mit einer von VIVA Cruises angebotenen Pauschalreise buchbar. 14.2 Die über VIVA Cruises gebuchten Bahn-Fahrtkarten sind bei der Reise mitzuführen und bei der Kontrolle im Zug vorzulegen. 14.3 Bucht der Kunde überVIVA Cruises eine Bahn-Fahrtkarte zum Flug, muss der Kunde die Zugfahrt so auswählen, dass er den Flughafen planmäßig mindestens drei Stunden vor Abflug erreicht. Bucht der Kunde die BahnFahrkarte zum Schiff, ist die Anfahrt so auszuwählen, dass er das Schiff mindestens drei Stunden vor der angegebenen Abfahrt erreicht. Werden diese Zeiten nicht eingehalten und hat der Kunde die Nichteinhaltung zu vertreten, haftet VIVA Cruises nicht für mögliche Folgeschäden. 14.4 Die über VIVA Cruises gebuchte Bahnfahrt ist Bestandteil der Pauschalreise. Ansprüche wegen Verspätung, Zugausfällen oder anderer Leistungsmängel der Zugfahrt können entweder gegenüber VIVA Cruises oder direkt gegenüber der DB Dialog GmbH, Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt amMain, Deutschland, geltend gemacht werden. Hierzu sind das ausgefüllte Fahrgastrechte-Formular, die Original Bahn-Fahrkarte, die Verspätungsbescheinigung, sowie ggfs. weitere Originalbelege, für die der Kunde Erstattung erfordert, einzureichen. 15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 15.1 Der Kunde hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen oder Reisebestimmungen (Vorschriften) der Länder und Häfen, die von der Reise berührt werden, sowie alle Anweisungen von VIVA Cruises oder ihren Beauftragten zu befolgen. VIVA Cruises wird Kunden, die Staatsangehörige von EU-Staaten sind, über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung vonVisa, vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. 15.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente (z.B. Visa, Impfzeugnisse, Online Reisegenehmigungen wie die ESTA-Genehmigung der USA), eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, Bußen, Strafen und Auslagen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn VIVA Cruises hat nicht, unzureichend oder falsch informiert. Muss VIVA Cruises in diesem Zusammenhang Geldbeträge zahlen oder hinterlegen, ist der Kunde verpflichtet, diese sofort zu erstatten. 15.3 Mehrkosten (z.B. für zusätzliche Verpflegung an Bord), die aufgrund einer nicht von VIVA Cruises zu vertretenden Quarantäne entstehen, sind vom Kunden selbst zu tragen, bzw. zu ersetzen. 15.4 Sofern Einreisevorschriften einzelner Länder vom Kunden nicht eingehalten werden oder ein Visum durch das Verschulden des Kunden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Kunde deshalb an der Reise nicht teilnehmen kann, so kann VIVA Cruises den Kunden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren gemäß Ziffer 5. belasten. Dem Kunden steht in diesem Fall das Recht zu VIVA Cruises nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger ist als die Entschädigungspauschale. 16. Hinweise für Personen mit eingeschränkter Mobilität und sonstigen Einschränkungen 16.1 VIVA Cruises möchte sicherstellen, dass Kunden mit körperlichen Beeinträchtigungen eine angenehme Reise an Bord der Schiffe ihrer Flotte erleben können. Zu diesem Zweck ist VIVA Cruises vor der Buchung auf besondereWünsche und Bedürfnisse des Kunden aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen hinzuweisen. VIVA Cruises wird sich dann stets bemühen, dem Kunden zu dem bestmöglichen Reiseerlebnis zu verhelfen und hierbei insbesondere den Umfang der Eignung der von dem Kunden gewünschten Pauschalreise überprüfen und dem Kunden hierzu nähere Informationen zukommen lassen. 16.2 Die Sicherheit des Kunden hat bei VIVA Cruises Priorität. Aus diesem Grund haben alle Kunden, die gehörlos, auf einen Rollstuhl angewiesen, blind oder trotz Sehhilfe erheblich in ihrer Sehfähigkeit eingeschränkt sind, VIVA Cruises vor der Buchung auf ihre Einschränkungen hinzuweisen. Zusammen kann dann überlegt werden, welche Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit des Kunden an Bord und bei ggf. geplanten Ausflügen erforderlich sind (z.B. das Mitreisen einer Begleitperson).Treten die Einschränkungen erst nach der Buchung ein, hat der Kunde VIVA Cruises hierüber zeitnah zu informieren, damit für die Sicherheit des Kunden ggf. erforderliche Maßnahmen vereinbart werden können. Allgemeine Geschäftsbedingungen

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